Zusammenfassung: Blutproben zur Feststellung des Blutalkoholgehalts müssen ohne unnötige Verzögerung an die nächstgelegene Polizei- oder Gendarmeriedienststelle weitergeleitet werden.
Rechtsgrundlagen: § 5 Abs 1 StVO; § 5 Abs 8 StVO
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Zusammenfassung: Blutproben zur Feststellung des Blutalkoholgehalts müssen ohne unnötige Verzögerung an die nächstgelegene Polizei- oder Gendarmeriedienststelle weitergeleitet werden.
Rechtsgrundlagen: § 5 Abs 1 StVO; § 5 Abs 8 StVO
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