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Ausgewählte UVS-Entscheidungen - Straßenverkehrsordnung

VerkehrsrechtZUV aktuell 2003, 113 Heft 3 v. 1.9.2003

Zusammenfassung: Blutproben zur Feststellung des Blutalkoholgehalts müssen ohne unnötige Verzögerung an die nächstgelegene Polizei- oder Gendarmeriedienststelle weitergeleitet werden.

Rechtsgrundlagen: § 5 Abs 1 StVO; § 5 Abs 8 StVO

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