Zusammenfassung: Die Einhaltung eines Kundentermins nach der Verursachung eines Verkehrsunfalls mit Sachschaden rechtfertigt die Aufschiebung der Verständigungspflicht nicht.
Rechtsgrundlagen: § 4 Abs 5 StVO
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Zusammenfassung: Die Einhaltung eines Kundentermins nach der Verursachung eines Verkehrsunfalls mit Sachschaden rechtfertigt die Aufschiebung der Verständigungspflicht nicht.
Rechtsgrundlagen: § 4 Abs 5 StVO
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