Zusammenfassung: Auch bei der Beförderung begrenzter bzw freigestellter Mengen ist die erhöhte Kfz-Haftpflichtversicherung abzuschließen. Die Beförderung der gefährlichen Güter ohne erhöhte Kfz-Haftpflichtversicherung ist dem Beförderer anzulasten.
Rechtsgrundlagen: § 6 Z 1 GGBG; § 7 Abs 2 Z 5 GGBG; § 36 lit d KFG; § 9 Abs 4 KHVG

