Zusammenfassung: Der Kostenersatz, der an die Bundesprüfanstalt für Kraftfahrzeuge für die Überprüfung der Verkehrs- und Betriebssicherheit eines Kfz zu entrichten ist, bildet keinen Bestandteil der im Zuge eines Verwaltungsstrafverfahrens entstehenden Barauslagen.
Rechtsgrundlagen: § 56 Abs 4 KFG; § 2 Abs 1 Z 1 PBStV 1998; § 64 Abs 3 VStG

