Zusammenfassung: Der Vorhalt des Vorliegens eines zerbrochenes Cellons bei einer Schlussleuchte lässt den Schluss auf eine mangelhafte Beleuchtung eines Anhängers nicht zwingend zu und stellt daher keine zureichende Tatumschreibung dar.
Rechtsgrundlagen: § 16 Abs 1 KFG; § 14 KFG; § 14 Abs 4 KFG; § 44a Z 1 VStG

