Zusammenfassung: Die Angabe des Namens des Lenkers, der über das Vorliegen der Ökopunktepflicht bei der Transitfahrten durch Österreich belehrt wurde, bildet eine wesentliche Tatbestandsvoraussetzung.
Rechtsgrundlagen: § 9 Abs 3 GütBefG; § 23 Abs 1 Z 6 GütBefG; § 44a Z 1 VStG

