Zusammenfassung: Ein Behindertenausweis berechtigt auch im Fall der Besetzung sämtlicher Behindertenparkplätze nicht zur Abstellung des Fahrzeugs auf einem Gehsteig. Eine Ermahnung kommt aufgrund der wiederholten Begehung einschlägiger Parkdelikte nicht in Betracht.
Rechtsgrundlagen: § 8 Abs 4 StVO; § 29b Abs 2 StVO; § 21 Abs 1 VStG

