Zusammenfassung: Der Abbruch eines Alkomattests wegen gesundheitlicher Gründe ist nicht als Verweigerung iSd § 5 Abs 2 StVO zu qualifizieren.
Rechtsgrundlagen: § 5 Abs 2 StVO
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Zusammenfassung: Der Abbruch eines Alkomattests wegen gesundheitlicher Gründe ist nicht als Verweigerung iSd § 5 Abs 2 StVO zu qualifizieren.
Rechtsgrundlagen: § 5 Abs 2 StVO
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