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Ausgewählte UVS-Entscheidungen - Kraftfahrgesetz

KraftfahrrechtZUV aktuell 2003, 118 Heft 3 v. 1.9.2003

Zusammenfassung: Der Zulassungsbesitzer erfüllt im Fall der Übertrage der Gewahrsame an einem Kfz an eine dritte Person bereits durch die Angabe des Namens des Gewahrsamsinhabers seine Auskunftspflicht iSd § 103 Abs 2 KFG. Bei Nichtbeantwortung der Lenkeranfrage durch die Auskunftsperson kann der Zulassungsbesitzer demnach nicht zur Verantwortung gezogen werden.

Rechtsgrundlagen: § 103 Abs 2 KFG

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