Zusammenfassung: Der Zulassungsbesitzer erfüllt im Fall der Übertrage der Gewahrsame an einem Kfz an eine dritte Person bereits durch die Angabe des Namens des Gewahrsamsinhabers seine Auskunftspflicht iSd § 103 Abs 2 KFG. Bei Nichtbeantwortung der Lenkeranfrage durch die Auskunftsperson kann der Zulassungsbesitzer demnach nicht zur Verantwortung gezogen werden.
Rechtsgrundlagen: § 103 Abs 2 KFG

