§ 69 Abs 1 Z 2 AVG
Die Genehmigung oder Veranlassung einer Verfahrenswiederaufnahme setzt die sichere Prognose einer anderslautenden Erledigung nicht voraus.
VwGH 13.12.2002, 2001/21/0031
§ 69 Abs 1 Z 2 AVG
Die Genehmigung oder Veranlassung einer Verfahrenswiederaufnahme setzt die sichere Prognose einer anderslautenden Erledigung nicht voraus.
VwGH 13.12.2002, 2001/21/0031
