§ 71 Abs 1 Z 1 AVG
Die fehlenden Sprachkenntnisse eines Schubhäftlings rechtfertigen keine Wiedereinsetzung in eine versäumte Anfechtungsfrist.
VwGH 28.1.2003, 2002/18/0291
§ 71 Abs 1 Z 1 AVG
Die fehlenden Sprachkenntnisse eines Schubhäftlings rechtfertigen keine Wiedereinsetzung in eine versäumte Anfechtungsfrist.
VwGH 28.1.2003, 2002/18/0291
