Zusammenfassung: Die Vollstreckung eines Schubhaftbescheides kann an die Voraussetzung der Entlassung des Ausländers aus der gerichtlichen Strafhaft geknüpft werden. Bei Eintritt der Bedingung nach der Rechtskraft des Schubhaftbescheides müssen die Anhaltungsvoraussetzungen vor der Vollstreckung neuerlich überprüft werden.
Rechtsgrundlagen: § 61 FrG; § 69 FrG

