Zusammenfassung: Der UVS prüft, in welchem Zeitpunkt die Erteilung einer Lenkerberechtigung beantragt werden kann. Dabei betont er, dass eine Verpflichtung zur Vorlage bestimmter Unterlagen dem Gesetz nicht abzuleiten sei.
Rechtsgrundlagen: § 3 Abs 1 FSG; § 5 Abs 4 FSG

