Zusammenfassung: Bei einer diversionellen Erledigung nach § 90a StPO ist der Besitzer eines Probeführerscheins nicht zur Durchführung einer Nachschulung verpflichtet.
Rechtsgrundlagen: § 4 Abs 6 FSG; § 88 StGB; § 90a StPO; § 90f StPO
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Zusammenfassung: Bei einer diversionellen Erledigung nach § 90a StPO ist der Besitzer eines Probeführerscheins nicht zur Durchführung einer Nachschulung verpflichtet.
Rechtsgrundlagen: § 4 Abs 6 FSG; § 88 StGB; § 90a StPO; § 90f StPO
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