Zusammenfassung: Der UVS nimmt zur Bemessung einer angemessenen Entziehungszeit bzgl des Führerscheins nach der wiederholten Begehung von Alkoholdelikten im Straßenverkehr und nach der Weigerung der Durchführung einer Atemluftuntersuchung Stellung.
Rechtsgrundlagen: § 7 Abs 1 FSG; § 24 Abs 1 FSG; § 26 Abs 2 FSG; § 99 Abs 1 lit b StVO

