Zusammenfassung: Ein Transportbegleiter kann für die Nichteinhaltung der Auflagen einer Transportgenehmigung nicht zur Verantwortung gezogen werden.
Rechtsgrundlagen: § 82 Abs 5 KFG; § 104 Abs 9 KFG
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Zusammenfassung: Ein Transportbegleiter kann für die Nichteinhaltung der Auflagen einer Transportgenehmigung nicht zur Verantwortung gezogen werden.
Rechtsgrundlagen: § 82 Abs 5 KFG; § 104 Abs 9 KFG
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