Zusammenfassung: Sofern jedermann gegen den Erwerb einer Eintrittskarte die Zufahrtsrechte zu einer Motorsportveranstaltung erhielt und kein Vorbehalt für Werksfahrzeuge bestand, sind die Wege im Werksgelände als Strassen mit öffentlichem Verkehr zu qualifizieren.
Rechtsgrundlagen: § 1 Abs 1 StVO

