Zusammenfassung: Die Konkurseröffnung hat zwar auf den Status als Zulassungsbesitzer keinen Einfluss; die Auskunftspflicht infolge einer Lenkeranfrage trifft aber den Masseverwalter als gesetzlichen Vertreter des Gemeinschuldners.
Rechtsgrundlagen: § 103 Abs 2 KFG

