Zusammenfassung: Trotz diversioneller Erledigung muss die Tatbegehung im Rahmen der Prüfung der Voraussetzungen für eine Entziehung der Fahrlehrerberechtigung und der Beurteilung der Vertrauenswürdigkeit eines Fahrlehrers nochmals überprüft werden.
Rechtsgrundlagen: § 117 Abs 1 KFG; § 307 Abs 2 StGB; § 90c Abs 5 StPO

