Zusammenfassung: Nur der Verdacht der Fahrzeuglenkung rechtfertigt die Verbringung des Lenkers zur Gendarmerie- oder Polizeidienststelle zwecks Vornahme einer Atemluftuntersuchung.
Rechtsgrundlagen: § 5 Abs 2 Satz 2 Z 1 StVO
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Zusammenfassung: Nur der Verdacht der Fahrzeuglenkung rechtfertigt die Verbringung des Lenkers zur Gendarmerie- oder Polizeidienststelle zwecks Vornahme einer Atemluftuntersuchung.
Rechtsgrundlagen: § 5 Abs 2 Satz 2 Z 1 StVO
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