Zusammenfassung: Der UVS nimmt zur Funktionsfähigkeit des Geschwindigkeitsmessgerätes der Bauart LT1 20.20.TS/KM.E Stellung und beschreibt die maßgeblichen Prüfungsschritte, die vor dem Einsatz dieses Gerätes vorgenommen werden müssen.
Rechtsgrundlagen: § 20 Abs 2 StVO

