Zusammenfassung: Auch bei voraussichtlich mehr als eine Stunde dauernden Amtshandlungen im Rahmen strafgerichtlicher Vorerhebungen muss der Betroffene über die Möglichkeit zur Beiziehung oder Verständigung eines Rechtsbeistands oder einer Vertrauensperson informiert werden.
Rechtsgrundlagen: § 8 Abs 1 RLV; § 8 Abs 2 RLV; § 31 Abs 3 SPG; § 89 SPG; § 40 Abs 2 VStG; Art V EGVG

