Zusammenfassung: In dem Beitrag wird die vom Land Wien ursprünglich geplante Übertragung der Entscheidungsrechte in Disziplinarangelegenheiten der UVS an einen Disziplinarausschuss bzw einen Disziplinarsenat scharf kritisiert und auf das Spannungsfeld zur gebotenen Unabhängigkeit der UVS-Mitglieder hingewiesen.Weiters betont Gallnbrunner, dass die im BMG vorgesehene Implementierung des BMI als oberste Dienstbehörde des UBAS und die Gleichstellung der UVS mit Art 133 Z 4 B-VG-Behörden mit dem Rechtsstaatsprinzip nicht in Einklang zu bringen sei.

