Zusammenfassung: Der Aufgabenbereich eines verantwortlichen Beauftragten im Bereich der Lebensmittelkennzeichnung umfasst zwar auch Kennzeichnungspflichten; für eine Falschbezeichnung kann der verantwortliche Beauftragte aber nicht zur Verantwortung gezogen werden.
Rechtsgrundlagen: § 9 Abs 2 LMG; § 8 lit f LMG; § 7 Abs 1 lit c LMG

