Zusammenfassung: Das Lenken eines Fahrzeugs in einem durch Suchtmittelmissbrauch beeinträchtigtem Zustand ist als Übertretung des § 99 Abs 1b iVm § 5 Abs 1 StVO zu qualifizieren.
Rechtsgrundlagen: § 99 Abs 1b StVO; § 5 Abs 1 StVO; § 58 Abs 1 StVO
Zusammenfassung: Das Lenken eines Fahrzeugs in einem durch Suchtmittelmissbrauch beeinträchtigtem Zustand ist als Übertretung des § 99 Abs 1b iVm § 5 Abs 1 StVO zu qualifizieren.
Rechtsgrundlagen: § 99 Abs 1b StVO; § 5 Abs 1 StVO; § 58 Abs 1 StVO
