Zusammenfassung: Die entgegen der Fahrschulgenehmigung vorgenommene Ausbildung von Führerscheinklassen rechtfertigt die Annahme der Vertrauensunwürdigkeit des Fahrschullehrers.
Rechtsgrundlagen: § 109 Abs 1 lit b KFG; § 116 Abs 1 KFG
Schlagwörter:
Zusammenfassung: Die entgegen der Fahrschulgenehmigung vorgenommene Ausbildung von Führerscheinklassen rechtfertigt die Annahme der Vertrauensunwürdigkeit des Fahrschullehrers.
Rechtsgrundlagen: § 109 Abs 1 lit b KFG; § 116 Abs 1 KFG
Schlagwörter:
