Zusammenfassung: Der UVS prüft, ob die unterlassene Erteilung oder die Erteilung einer falschen Lenkerauskunft die Verhängung einer Mutwillensstrafe rechtfertigt.
Rechtsgrundlagen: § 103 Abs 2 KFG; § 19 Abs 1 VStG; § 33 Abs 3 VStG; § 35 AVG
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