Zusammenfassung: Die verwaltungsstrafrechtliche Haftung des Beförderers nach § 13 Abs 1 Z 4 iVm § 9 CSG kann mit jener des Zulassungsbesitzers nach § 103 Abs 1 Z 1 KFG verglichen werden. Auch hier bildet daher der Ort des " Lenkens" des Fahrzeugs und nicht der Firmensitz den maßgeblichen Tatort.
Rechtsgrundlagen: § 13 Abs 1 Z 4 CSG; § 9 Abs 1 CSG; § 103 Abs 1 Z 1 KFG

