Zusammenfassung: Der UVS nimmt zur Bindungswirkung eines Baueinstellungsbescheids Stellung und prüft die Zulässigkeit einer Verplankung der Baustelle.
Rechtsgrundlagen: § 67a Abs 1 Z 2 AVG; § 41 Abs 2 stmk BauG; § 42 Abs 1 stmk BauG
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Zusammenfassung: Der UVS nimmt zur Bindungswirkung eines Baueinstellungsbescheids Stellung und prüft die Zulässigkeit einer Verplankung der Baustelle.
Rechtsgrundlagen: § 67a Abs 1 Z 2 AVG; § 41 Abs 2 stmk BauG; § 42 Abs 1 stmk BauG
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