Zusammenfassung: Die gehörige Kundmachung einer Geschwindigkeitsbeschränkung setzt die Anbringung von Beschränkungszeichen an jedem Beginn ihres räumlichen Anwendungsbereichs voraus.
Rechtsgrundlagen: § 44 Abs 1 StVO; § 52 lit a Z 10a StVO; § 20 Abs 2 StVO

