Zusammenfassung: Sofern der Name des Lenkers eindeutig angegeben wird, begründet die unterlassene Auswahl vorformulierter Alternativpunkte in einer Lenkeranfrage keine Übertretung iSd § 103 Abs 2 KFG.
Rechtsgrundlagen: § 103 Abs 2 KFG
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Zusammenfassung: Sofern der Name des Lenkers eindeutig angegeben wird, begründet die unterlassene Auswahl vorformulierter Alternativpunkte in einer Lenkeranfrage keine Übertretung iSd § 103 Abs 2 KFG.
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