Zusammenfassung: Die Bestimmungen des Art 6 MRK und Art 90 Abs 2 B-VG können die Unterlassung der Lenkerauskunft nicht rechtfertigen.
Rechtsgrundlagen: § 103 Abs 2 KFG; § 6 VStG
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Zusammenfassung: Die Bestimmungen des Art 6 MRK und Art 90 Abs 2 B-VG können die Unterlassung der Lenkerauskunft nicht rechtfertigen.
Rechtsgrundlagen: § 103 Abs 2 KFG; § 6 VStG
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