Zusammenfassung: Die verspätete Aushändigung einer Lenkeranfrage durch den Ersatzempfänger kann dem Adressaten nicht zum Vorwurf gemacht werden. Ein Auswahlverschulden bezüglich der an der Abgabestelle anwesenden Ersatzempfänger besteht nicht.
Rechtsgrundlagen: § 103 Abs 2 KFG; § 5 Abs 1 VStG; § 16 Abs 1 ZustG

