§ 5 StVO idF BGBl I 1998/092
Die Einwilligungserklärung in eine Blutabnahme zur Feststellung des Blutalkoholgehalts kann auch konkludent - zB durch Duldung der Blutabnahme oder durch die unterlassene Geltendmachung eines Widerspruchs nach der Aufklärung über die Weigerungsbefugnis - erfolgen.

