§ 2 Abs 2 lit b AuslBG
Die Betätigung einer Animierdame ist als arbeitnehmerähnliche Tätigkeit zu qualifizieren.
VwGH 14.11.2002, 99/09/0167
§ 2 Abs 2 lit b AuslBG
Die Betätigung einer Animierdame ist als arbeitnehmerähnliche Tätigkeit zu qualifizieren.
VwGH 14.11.2002, 99/09/0167
