Zusammenfassung: Aus dem Sicherheitsdatenblatt muss ersichtlich sein, ob das Gefahrgut nur reizende oder auch ätzende Stoffeigenschaften besitzt. Bei einem Transport bloß reizender Gefahrgüter ist nur die Beifügung eines Gefahrzettels nach Muster 5.2 und nicht eines Gefahrzettels der Klasse 8 erforderlich.
Rechtsgrundlagen: § 7 Abs 3 Z 1 GGBG; RN 2559 Abs 4 ADR; Rn 2800 Abs 8 ADR; Rn 288 Abs 3 ADR

