Zusammenfassung: Die Beförderung eines Containers ohne wiederkehrende Überprüfung begründet eine Übertretung des § 9 Abs 2 Z 3 CSG. Kann die Unterlassung dem handelsrechtlichen Geschäftsführer angelastet werden, bestimmt sich die Zuständigkeit nach dem Sprengel des Unternehmenssitzes und nicht des Kontrollortes.
Rechtsgrundlagen: § 9 Abs 2 Z 3 CSG

