Zusammenfassung: Das Überfahren der Begrenzungslinie bei der Befahrung des Beschleunigungsstreifens ist als Vorrangverletzung beim Einordnen in den fließenden Verkehr und nicht als Fahrstreifenwechsel iSd § 11 Abs 1 StVO zu qualifizieren.
Rechtsgrundlagen: § 11 Abs 1 StVO; § 19 Abs 6 StVO

