Zusammenfassung: Der Fortbetrieb eines bescheidmäßig geschlossenen Bordells ist als Begehung eines fortgesetzten Deliktes zu qualifizieren.
Rechtsgrundlagen: § 4 Abs 1 stmk ProstG; § 45 Abs 1 Z 3 VStG
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Zusammenfassung: Der Fortbetrieb eines bescheidmäßig geschlossenen Bordells ist als Begehung eines fortgesetzten Deliktes zu qualifizieren.
Rechtsgrundlagen: § 4 Abs 1 stmk ProstG; § 45 Abs 1 Z 3 VStG
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