Zusammenfassung: Die durch eine Untervermietung begründete Zusammenlegung von Standorten bewirkt eine Umgehung des gesetzlichen Gebots, das nur eine Aufstellung von drei Geldspielapparaten pro Standort außerhalb von Spielhallen erlaubt.
Rechtsgrundlagen: § 5 Abs 1 Krnt VeranstaltungsG; § 37 Abs 1 Krnt VeranstaltungsG

