Zusammenfassung: Das Vorrätighalten von Arzneimitteln zur Verabreichung an die eigenen Tiere eines Schweinemastbetriebes ist nicht als Inverkehrbringen des Arzneimittels zu qualifizieren.
Rechtsgrundlagen: § 2 Abs 11 ArzneimittelG
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Zusammenfassung: Das Vorrätighalten von Arzneimitteln zur Verabreichung an die eigenen Tiere eines Schweinemastbetriebes ist nicht als Inverkehrbringen des Arzneimittels zu qualifizieren.
Rechtsgrundlagen: § 2 Abs 11 ArzneimittelG
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