Zusammenfassung: Betriebliche Einrichtungen eines Gastgewerbebetriebes, die im Konzessionierungszeitpunkt nicht in der dem Konzessionsdekret beigefügten Planskizze angegeben waren, sind auch bei bereits mehrjährigem Bestand kein Bestandteil der genehmigten Betriebsanlage.
Rechtsgrundlagen: § 81 Abs 1 GewO; § 153a Fall 1 GewO; § 376 Z 14b Fall 1 GewO; § 366 Abs 1 Z 3 GewO

