Zusammenfassung: Die Verlegung einer Rundholzaufgabe bei einem Sägewerk auf eine andere Seite, was höhere Lärmemissionen für die dort wohnhaften Nachbarn zur Folge haben könnte, ist als bewilligungspflichtige Betriebsanlagenänderung zu qualifizieren.
Rechtsgrundlagen: § 81 Abs 1 GewO 1994; § 366 Abs 1 Z 3 GewO 1994

