Zusammenfassung: Unterschiedliche Betriebsarten eines Gastgewerbes, die unterschiedliche Berechtigungen erfordern sind materiellrechtlich als unterschiedliche Gewerbe zu qualifizieren.
Rechtsgrundlagen: § 142 Abs 1 GewO 1994; § 111 Abs 1 GewO 1994; § 366 Abs 1 Z 1 GewO 1994

