Zusammenfassung: Bei der Bestimmung der Beschäftigtenzahl eines Reinigungsunternehmens sind auch die Reinigungskräfte, die an außerdienstlichen Einsatzorten ihre Leistung verrichten, zu berücksichtigen. Eine Beschäftigtenzahl von 540 Personen erfordert die Bestellung eines Arbeitsmediziners.
Rechtsgrundlagen: § 79 Abs 1 ASchG; § 115 Abs 3 ASchG; § 2 Abs 3 ASchG

