Zusammenfassung: Der Wegfall der im Tatzeitpunkt noch bestehenden Strafbarkeit der unterlassenen Anbringung der Nah- und Fernverkehrstafel erfordert im Lichte des Günstigkeitsprinzips die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens. Der Bestand einer neueingeführten Registrierungspflicht im Zulassungsschein ändert daran nichts.
Rechtsgrundlagen: § 1 Abs 2 VStG; § 6 Abs 1 GütBefG

