Zusammenfassung: Das Umgehungsverbot der Güterbeförderungskonzession erfordert, den Werkverkehr nur mit Fahrzeugen, die auch entsprechend einer Registrierung im Zulassungsschein bestimmungsgemäß im Werkverkehr verwendet werden sollen, durchzuführen. Die Durchführung des Werkverkehrs mit einem für die gewerbsmäßige Beförderung bestimmten Fahrzeug ohne Mitführung einer beglaubigten Abschrift der Konzessionsurkunde rechtfertigt eine Ermahnung.

