Zusammenfassung: Die unterlassene Aushändigung der Aufenthaltsberechtigung und die Nichtbegebung an den Verwahrungsort des Dokuments ist als Erfüllung zweier selbständiger Tatbestände zu qualifizieren.
Rechtsgrundlagen: § 108 Abs 1 Z 3 lit a FrG; § 108 Abs 1 Z 3 lit b FrG

