Zusammenfassung: Die unterlassene Anhörung der Rechtsanwaltskammer bei Erlassung der Kurzparkzonenverordnung der Stadtgemeinde Kufstein hat auf die Verfassungskonformität der Verordnung keinen Einfluss.
Rechtsgrundlagen: § 2 Abs 1 Tir ParkabgabenG; § 8 Abs 1 Tir ParkabgabenG; § 14 Abs 1 lit a Tir ParkabgabenG

