Zusammenfassung: Die Sanktionierung der öffentlichen Vorführung eines Films mit pornographischen Inhalten in einem Nachtlokal nach den Bestimmungen des Lichtspielgesetzes kommt bei Erfüllung des Tatbestands des § 1 des Pornographiegesetzes nicht in Betracht.
Rechtsgrundlagen: § 2 Abs 1 Tir LichtspielG; § 33 Abs 1 lit a Tir LichtspielG; § 1 Abs 1 PornografierG

